Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art 1: Die Schweizerische Gesellschaft für Gebirgsmedizin SGGM (Société Suisse de Médecine de Montagne SSMM, Società Svizzera di Medicina di Montagna SSMM) ist eine Gesellschaft im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Sitz ist der Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.
Art 2: Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Gebirgsmedizin im Allgemeinen. Die Arbeitsgebiete der Gesellschaft im Speziellen sind:
a) Ausbildung, Lehre und Forschung, sowie nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Physiologie, der Rettungsmedizin, der Sportmedizin und anderer medizinischer Disziplinen im Zusammenhang mit bergsteigerischer Tätigkeit.
b) Ausbildung, Lehre und Forschung sowie Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin, soweit diese die Berge betreffen.
c) Medizinische Ausbildung, Lehre sowie Erfahrungsaustausch für alle im Gebirge tätigen Personen und Interessengruppen, wie Bergführer, Skilehrer, Personal von Gebirgsbahnen, Angehörige alpiner Vereinigungen oder anderer Sportverbänden mit Gebirgsbezug, Organisatoren von Trekkings und Expeditionen, usw.
d) Redaktion und Herausgabe einer periodisch erscheinenden, wissenschaftlichen Publikation sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem gesamten Gebiet der Gebirgsmedizin.
e) Enge Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Gremien, die auf dem Gebiet der Gebirgsmedizin arbeiten: GIMM (Groupe d'Intervention Médicale en Montagne), ARS (Alpine Rettung Schweiz), Schweizer Luftrettungsorganisationen, SAC (Schweizer Alpenclub), Schweizer Armee, Spéléo-Secours, Schweizerische Gesellschaft für Höhlenforschung, Stiftung für alpine Forschung, IKAR (Internationale Kommission für Alpines Rettungswesen), UIAA (Union Internationale des Associations Alpines), ISMM (International Society for Mountian Medicine), WMS (Wilderness Medical Society) und andere ähnliche nationale und internationale Verbände.
II. Mitglieder
Art. 3: Die Gesellschaft setzt sich aus ordentlichen, ausserordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Nur ordentliche und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, ausserordentliche Mitglieder sind jedoch auch wählbar und haben Stimmrecht, wenn sie in den Vorstand gewählt werden.
Art. 4: Ärzte und Akademiker mit Hochschulabschluss medizinischer oder verwandter Richtungen mit besonderem Interesse an der Gebirgsmedizin können ordentliche Mitglieder der Gesellschaft werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5: Natürliche Personen, die nicht unter Art. 4 fallen, sowie juristische Personen, die sich für die Zielsetzungen der Gesellschaft interessieren, können ausserordentliche Mitglieder werden.
Art. 6: Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes der Gesellschaft kann die Generalversammlung diejenige Person zum Ehrenmitglied ernennen, die sich durch ihren Einsatz für Gebirgsmedizin speziell verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied ist vom Mitgliederbeitrag befreit.
Art. 7: Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt oder Tod des Mitgliedes. Austritte müssen dem Vorstand 4 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt wird nur rechtskräftig, wenn die finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber der Gesellschaft geregelt sind. Ausgenommen davon ist die Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds.
Art. 8: Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder auszuschliessen, die nach zwei Mahnungen mit ihrem Mitgliederbeitrag bis zur ordentlichen Generalversammlung im Rückstand sind. Der Ausschluss von Mitgliedern ist ferner möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wird, kann der Generalversammlung seinen Standpunkt vorbringen und somit rekurrieren. Der Entscheid zum Ausschluss liegt, nach Vorankündigung durch den Vorstand, bei der Generalversammlung. Er ist gültig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe mitgeteilt.
III. Die Organe der Gesellschaft
Art. 9: Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstands-Ausschuss
- die Arbeitskommissionen
Art. 10: Die jährliche Generalversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft und wird vom Präsidenten geleitet. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung, deren Traktandenliste, das Protokoll der letzten Generalversammlung sowie der Jahresbericht des Präsidenten müssen jedem Mitglied mindestens einen Monat vor Termin zugestellt werden.
Art. 11: Die Generalversammlung kann nur über auf der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte entscheiden. Zusätzliche Geschäfte können behandelt werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder das wünschen. Die Generalversammlung ist kompetent für folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Kassier, der Revisoren sowie der Vorsteher der Arbeitskommissionen mit Entscheid über Décharge.
c) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren. Für die Abstimmungen gelten das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr in den folgenden Wahlgängen.
d) Festlegen des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Budgets.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Entscheid über Ausschluss mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
g) Entscheide über individuelle Anträge von Mitgliedern, sofern diese mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich als zusätzliches Traktandum mitgeteilt worden sind und damit auf der Traktandenliste aufgeführt werden können.
Art. 12: Um beschlussfähig zu sein, muss die Generalversammlung mindestens so viele Mitglieder aufweisen, wie Vorstandsausschussmitglieder im gleichen Moment anwesend sind.
Art. 13: Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Entscheidungen und Wahlen gilt das absolute Mehr für den ersten Wahlgang, das relative Mehr ab dem 2. Wahlgang unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in den Statuten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
Art. 14: Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch Entscheid des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb der zwei auf den Antrag folgenden Monate abgehalten werden.
Art. 15: Der Vorstand setzt sich zusammen einem Vorstands-Ausschuss, den Vorsitzenden der Arbeitskommissionen und nach Möglichkeit je einem Vertreter der folgenden Organisationen: GRIMM, ARS, SAC/UIAA, IKAR, ISMM.
Zum Vorstands-Ausschuss gehören: Präsident, Vize-Präsident, Past-Präsident (ein Jahr nach Rücktritt), Kassier, Aktuar, Redaktor des periodischen Publikationsorgans und ein Vertreter des Sekretariats.
Art. 16: Der Vorstands-Ausschuss leitet die laufenden Geschäfte der Gesellschaft und vertritt diese gegenüber Dritten. Er legt die Richtlinien für die wissenschaftliche und administrative Tätigkeit der Gesellschaft fest.
Der Vorstands-Ausschuss ist für 3 Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser Frist können die Mitglieder des Vorstands-Ausschusses wiedergewählt werden. Von der Wahl ausgenommen sind der Redaktor und der Vertreter des Sekretariats.
Art. 17: Der Vorstands-Ausschuss muss ein einfaches Mehr an ordentlichen Mitgliedern enthalten. Alle anderen Mitglieder des Vorstands-Ausschusses haben Stimmrecht im Vorstand und an der Generalversammlung, solange sie im Vorstands-Ausschuss sind.
Art. 18: Der Vorstands-Ausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitskommissionen. Die Mitglieder der Arbeitskommissionen werden vom Vorstands-Ausschuss zusammen mit den jeweiligen Vorsitzenden ausgewählt. Die Arbeitskommissionen sind administrativ und finanziell dem Vorstands-Ausschuss unterstellt.
Art. 19: Die Zahl der Arbeitskommissionen ist unbeschränkt. Der Vorstands-Ausschuss entscheidet über die Einsetzung oder den Rückzug von Arbeitskommissionen.
Art. 20: Durchführung von Sitzungen
a) Der Vorstands-Ausschuss wird durch den Präsidenten einberufen je nach Lauf der Geschäfte, jedoch mindestens dreimal pro Jahr. Die Traktandenliste wird allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit, weitere Traktanden einzubringen, zugestellt. Der Vorstands-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Präsident und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands-Ausschusses anwesend sind.
b) Einmal pro Jahr findet eine Sitzung mit allen Mitgliedern des Vorstandes statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens das einfache Mehr der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
c) Zusätzliche Sitzungen können durch ein einfaches Mehr der Vorstandsmitglieder oder durch den Antrag eines einzelnen Mitglieds des Vorstands-Ausschusses einberufen werden.
Art. 21: Die Gesellschaft ist rechtsgültig Dritten gegenüber vertreten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines Mitglieds des Vorstands-Ausschusses.
IV. Finanzen
Art. 22: Die finanziellen Mittel kommen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Vergabungen und Schenkungen
- Zinserträgen und Ertrag aus Kongressen und Veranstaltungen
- Kurswesen
- Beiträgen verschiedener Art
Art. 23: Mitgliederbeiträge
a) Der Mitgliederbeitrag der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt. Jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, ist verpflichtet, diesen Jahresbeitrag innert zwei Monaten nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
b) Mitglieder des Vorstands-Ausschusses werden vom Mitgliederbeitrag für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstands-Ausschuss befreit.
Art. 24: Die Mitglieder des Vorstands-Ausschusses, die Mitglieder der Arbeitskommissionen, die Vertreter der Organisationen und die Revisoren haben Anspruch auf Spesenvergütung gemäss gültigem Spesenreglement der Gesellschaft.
Art. 25: Das Geschäftsjahr ist normalerweise das Kalenderjahr, kann jedoch durch den Vorstand anderweitig definiert werden.
V. Allgemeine Verfügungen
Art. 26: Die Mitglieder sind für durch die Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen nicht haftbar. Solche sind einzig durch die Gesellsachtsfinanzen abgesichert.
Art. 27: Jeder Antrag auf Statutenänderung muss dem Vorstands-Ausschuss mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Es kann nur über Statutenänderungen befunden werden, die auf der ordentlichen Traktandenliste der jeweiligen Generalversammlung aufgeführt sind. Statutenänderungen werden durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung entschieden.
Art. 28: Die Auflösung der Gesellschaft muss durch den Beschluss einer durch den Vorstands-Ausschuss einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung entschieden werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Vermögen und andere Guthaben der Gesellschaft werden auf Institutionen mit ähnlichem Gesellschaftszweck übertragen. Solche Institutionen werden durch einfache Mehrheit der Generalversammlung bestimmt. Der amtierende Vorstands-Ausschuss führt die Liquidation durch.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 29: Soweit die vorliegenden Statuten keine besonderen Verfügungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff). Entsprechende Beschlüsse unterliegen dem Vorstands-Ausschuss, unter Vorbehalt einer späteren Ratifizierung durch die Generalversammlung.
Art. 30: Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Gesellschaft vom 8.12.94 in Uster genehmigt. Sie treten unverzüglich in Kraft. Änderungen erfolgten: GV vom 7.11.98, 10.11.07 und 09.11.2019. Sie treten unverzüglich in Kraft.
Die deutschsprachige Version der Statuten ist verbindlich.